Schwerste Personenschäden: Landgericht Hannover verlangt Einsatz von Schmerzensgeld für Prozesskosten – gegen die eigene Schädigerin
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernhard v. Boehn
Es gibt Fälle, die machen selbst einen erfahrenen Anwalt fassungslos. Nicht nur, das Jahr führ Jahr die Betreuungkosten eingeklagt werden müssen, die AXA lehnt eine vergleichsweise Regelung ab weil sie auf den frühen Tod der Mandantin setzt. Der Fall unserer schwerstbehinderten Mandantin ist ein solcher Dauerbrenner. Man könnte meinen, nach jahrzehntelangen Auseinandersetzungen wäre dem Landgericht Hannover die Aktenlage und das Schicksal der Klägerin bekannt. Doch ein aktueller Beschluss beweist das Gegenteil: Man hat offenbar nichts dazugelernt.
Der aktuelle Skandal: Prozesskostenhilfe verweigert
Im aktuellen Verfahren (Az. 19 O 47/25) haben wir für unsere Mandantin, die aufgrund eines Geburtsschadens lebenslang auf fremde Hilfe angewiesen ist, Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Diese Hilfe ist essenziell, um Waffengleichheit gegen den großen Gegner – ein Krankenhaus – herzustellen.
Das Landgericht Hannover (19. Zivilkammer) hat diesen Antrag mit Beschluss vom 05.01.2026 zurückgewiesen. Die Begründung ist ein Schlag ins Gesicht der Geschädigten: Die Mandantin sei „vermögend“. Sie verfüge über ein Kontoguthaben von ca. 40.000 Euro und habe angeblich nicht dargelegt, dass dieses Geld aus einer Schmerzensgeldzahlung stamme.
Warum diese Entscheidung unvertretbar ist
Die Argumentation des Gerichts ist nicht nur formalistisch, sie ignoriert die eigene Rechtsprechungshistorie in fast schon zynischer Weise:
- Das Gericht kennt die Quelle des Geldes: Es war dieselbe 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover, die im Jahr 2004 (Az. 19 O 203/96) festgestellt hat, dass der Mandantin wegen grober Behandlungsfehler ein Schmerzensgeldkapital in Höhe von ca. 153.000 Euro zusteht . Dass das Gericht nun so tut, als wüsste es nicht, woher das verbliebene Geld auf dem Konto der Klägerin stammt, widerspricht dem Grundsatz des fairen Verfahrens .
- Schmerzensgeld ist kein Prozess-Budget: Das vorhandene Restguthaben ist der letzte Überrest dieses Schmerzensgeldes. Dieses Geld ist Schonvermögen (§ 90 SGB XII). Es wurde der Klägerin als Ausgleich für ihr zerstörtes Leben, ihre Zerebralparese und lebenslange Pflegebedürftigkeit zugesprochen . Auch die daraus resultierenden Zinsen sind geschützt.
- Die Perversion der Gerechtigkeit: Es ist treuwidrig und unzumutbar, von der Geschädigten zu verlangen, ihr Schmerzensgeld aufzubrauchen, um einen Prozess gegen genau jene Einrichtung zu führen, die ihr dieses Leid erst zugefügt hat. Das Schmerzensgeld dient der Genugtuung, nicht der Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten zugunsten des Schädigers.
Unser Vorgehen: Sofortige Beschwerde
Wir haben am 12.01.2026 sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Wir werden nicht hinnehmen, dass die Funktion des Schmerzensgeldes entwertet wird, indem es als „Kriegskasse“ für Anwalts- und Gerichtskosten missbraucht werden soll.
Das Schmerzensgeld muss unangetastet bleiben. Es dient der Linderung der Leiden einer Schwerstbehinderten, nicht der Entlastung der Justizkasse.
Wir werden weiter berichten.
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