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Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 3. Juni 2024 (Az. VI ZB 44/22) die Anforderungen an die Begründung einer Berufung präzisiert und dabei erneut klargestellt, dass eine Berufungsbegründung nicht nur formale Vorgaben erfüllen muss, sondern auch inhaltlich die rechtliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen Punkten des Urteils enthalten muss.

Der Fall

In dem zugrundeliegenden Fall ging es um einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger Schadensersatzansprüche für Reparaturkosten, Mietwagenkosten und weitere Positionen geltend machte. Das Landgericht hatte die Klage teilweise abgewiesen, und der Kläger legte Berufung ein. Das Berufungsgericht wies die Berufung teilweise als unzulässig zurück, da die Begründung nach seiner Ansicht nicht den Anforderungen entsprach. Der Kläger wandte sich daraufhin mit einer Rechtsbeschwerde an den BGH.

Entscheidung des BGH

Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Dabei stellte er Folgendes klar:

  1. Erforderliche Inhalte der Berufungsbegründung:
    • Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände darlegen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die Entscheidung ergeben.
    • Es ist notwendig, dass sich die Berufungsbegründung aus sich heraus verständlich mit den vom Erstgericht angeführten Argumenten auseinandersetzt und darlegt, warum diese nach Auffassung des Berufungsklägers unzutreffend sind.
  2. Mehrere Streitgegenstände:
    • Bei mehreren Streitgegenständen muss die Berufungsbegründung auf jeden Streitgegenstand eingehen, für den eine Abänderung des Urteils beantragt wird. Wird ein Punkt nicht ausreichend begründet, ist die Berufung insoweit unzulässig.
    • Ausgenommen hiervon ist der Fall, dass der Berufungskläger mit einem einzigen Berufungsangriff die gesamte Tragfähigkeit des Urteils erschüttern kann.
  3. Rechtsstaatliches Gebot des effektiven Rechtsschutzes:
    • Der BGH betonte, dass der Zugang zur Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden darf. Eine Berufungsbegründung darf nicht übermäßig strengen Anforderungen unterworfen werden, wenn der Berufungskläger substantiiert dargelegt hat, warum das Erstgericht falsch entschieden habe.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen und vollständigen Begründung der Berufung. Fehlerhafte oder unzureichende Ausführungen können dazu führen, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird. Gleichzeitig stärkt der BGH das Recht auf Zugang zur Berufungsinstanz, indem er überhöhten formalen Anforderungen eine Absage erteilt.

Rechtsanwalt Bernhard von Boehn berät und vertritt Sie kompetent in Berufungsverfahren. Mit seiner langjährigen Erfahrung stellt er sicher, dass Ihre Rechtsmittel den hohen Anforderungen der Instanzgerichte genügen und Ihre Ansprüche effektiv durchgesetzt werden.

Kontaktieren Sie uns für eine Beratung!

Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 3. Juni 2024 (Az. VI ZB 44/22) die Anforderungen an die Begründung einer Berufung präzisiert und dabei erneut klargestellt, dass eine Berufungsbegründung nicht nur formale Vorgaben erfüllen muss, sondern auch inhaltlich die rechtliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen Punkten des Urteils enthalten muss.

Der Fall

In dem zugrundeliegenden Fall ging es um einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger Schadensersatzansprüche für Reparaturkosten, Mietwagenkosten und weitere Positionen geltend machte. Das Landgericht hatte die Klage teilweise abgewiesen, und der Kläger legte Berufung ein. Das Berufungsgericht wies die Berufung teilweise als unzulässig zurück, da die Begründung nach seiner Ansicht nicht den Anforderungen entsprach. Der Kläger wandte sich daraufhin mit einer Rechtsbeschwerde an den BGH.

Entscheidung des BGH

Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Dabei stellte er Folgendes klar:

  1. Erforderliche Inhalte der Berufungsbegründung:
    • Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände darlegen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die Entscheidung ergeben.
    • Es ist notwendig, dass sich die Berufungsbegründung aus sich heraus verständlich mit den vom Erstgericht angeführten Argumenten auseinandersetzt und darlegt, warum diese nach Auffassung des Berufungsklägers unzutreffend sind.
  2. Mehrere Streitgegenstände:
    • Bei mehreren Streitgegenständen muss die Berufungsbegründung auf jeden Streitgegenstand eingehen, für den eine Abänderung des Urteils beantragt wird. Wird ein Punkt nicht ausreichend begründet, ist die Berufung insoweit unzulässig.
    • Ausgenommen hiervon ist der Fall, dass der Berufungskläger mit einem einzigen Berufungsangriff die gesamte Tragfähigkeit des Urteils erschüttern kann.
  3. Rechtsstaatliches Gebot des effektiven Rechtsschutzes:
    • Der BGH betonte, dass der Zugang zur Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden darf. Eine Berufungsbegründung darf nicht übermäßig strengen Anforderungen unterworfen werden, wenn der Berufungskläger substantiiert dargelegt hat, warum das Erstgericht falsch entschieden habe.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen und vollständigen Begründung der Berufung. Fehlerhafte oder unzureichende Ausführungen können dazu führen, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird. Gleichzeitig stärkt der BGH das Recht auf Zugang zur Berufungsinstanz, indem er überhöhten formalen Anforderungen eine Absage erteilt.

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