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Personenschäden: OLG Oldenburg: Schadensersatz wegen eines Behandlungsfehlers bei der Geburt

Wie mühselig der Weg zum Schadensersatz bei Personenschäden ist zeigt eine Entscheidung des OLG Oldenburg. Das OLG Oldenburg hat festgestellt, dass es zu einem Behandlungsfehler gekommen ist, dieser Behandlungsfehler zu einem Hirnschaden geführt hat und den Klägerinnen deshalb ein Anspruch auf Ersatz der bereits entstandenen und der zukünftig noch entstehenden Behandlungs- und Pflegekosten zusteht.

Kommt es im Rahmen der Geburt zu Komplikationen und trägt das Kind dauerhafte Schäden davon, können langwierige Rechtsstreitigkeiten folgen, in denen die Gerichte sehr umfangreich Beweis erheben müssen. Zwischen den Parteien umstritten war die Frage, ob der Beklagten bei der Geburt ein Fehler unterlaufen war, der zu einem Hirnschaden geführt hatte. Nach der Darstellung der Klägerinnen waren infolge des Hirnschadens bereits Behandlungs- und Pflegekosten in Höhe von etwa 180.000 € angefallen. Die Höhe der zukünftig entstehenden Kosten war noch gar nicht absehbar.

Das Landgericht Osnabrück hatte die im Jahr 2017 erhobene Klage im Jahr 2019 abgewiesen, weil es sich anhand des eingeholten Gutachtens nicht davon überzeugen konnte, dass es zu einem Behandlungsfehler gekommen war.

Das Oberlandesgericht hat durch Einholung von zwei weiteren Gutachten weiteren Beweis erhoben. Es hat – gestützt auf das Gutachten eines Gynäkologen – festgestellt, dass es ein Fehler gewesen ist, die Geburt des Kindes nicht mittels einer sogenannten Vakuumextraktion („Saugglocke“) zu beschleunigen. Auf diese Weise hätte das Kind 21 Minuten früher entbunden werden können. Das Oberlandesgericht hat dann weiter – gestützt auf das Gutachten eines Kinderneurologen – festgestellt, dass dieser Fehler den Hirnschaden des Kindes zumindest mitverursacht hat.

Vorbei ist der Rechtsstreit damit allerdings immer noch nicht. Das Oberlandesgericht hat zwar festgestellt, dass es zu einem Behandlungsfehler gekommen ist, dieser Behandlungsfehler zu einem Hirnschaden geführt hat und den Klägerinnen deshalb ein Anspruch auf Ersatz der bereits entstandenen und der zukünftig noch entstehenden Behandlungs- und Pflegekosten zusteht. Über die genaue Höhe des Schadensersatzanspruchs muss jetzt allerdings wieder das Landgericht entscheiden. Es bedarf einer weiteren – umfangreichen – Beweisaufnahme.

Gericht/Institution: OLG Oldenburg (Oldenburg)
Erscheinungsdatum: 18.03.2022
Entscheidungsdatum: 22.12.2021
Aktenzeichen: 5 U 130/19

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 18.03.2022