Aktuelle Rechtsprechung des BGH
Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) bietet essenziellen Schutz für Erwerbstätige, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen ihren Beruf nicht mehr ausüben können. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu Streitigkeiten zwischen Versicherern und Versicherten über die Anerkennung und Befristung von Leistungen. Ein zentrales Thema dabei ist die Zulässigkeit rückwirkend befristeter Anerkenntnisse durch den Versicherer.
Was versteht man unter einem rückwirkend befristeten Anerkenntnis?
Ein rückwirkend befristetes Anerkenntnis liegt vor, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum anerkennt und diese Anerkennung zeitlich begrenzt. Dies bedeutet, dass der Versicherer die Berufsunfähigkeit des Versicherten für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit anerkennt, jedoch nicht darüber hinaus.
Rechtliche Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung
Gemäß § 173 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) kann der Versicherer seine Leistungspflicht einmalig zeitlich befristen, sofern ein sachlicher Grund vorliegt. Diese Befristung ist jedoch nur für zukünftige Zeiträume zulässig. Eine rückwirkende Befristung für bereits vergangene Zeiträume ist unzulässig, da sie zum Nachteil des Versicherungsnehmers von der gesetzlichen Regelung abweicht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 23. Februar 2022 (Az. IV ZR 101/20) klargestellt, dass ein rückwirkend befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung unzulässig ist. Der BGH führte aus, dass eine solche Befristung den Versicherungsnehmer benachteiligt und nicht dem Sinn und Zweck des § 173 Abs. 2 Satz 1 VVG entspricht. Die Vorschrift soll einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Versicherers und des Versicherungsnehmers schaffen, indem sie in zweifelhaften Fällen eine vorläufige Zusage und damit einen raschen Leistungsbeginn ermöglicht. Eine rückwirkende Befristung würde jedoch den Versicherungsnehmer benachteiligen, da sie ihm die Möglichkeit nimmt, sich auf die Leistungspflicht des Versicherers einzustellen.
Unterstützung durch Fachanwalt Bernhard von Boehn
Bei rechtlichen Fragen oder Unsicherheiten im Zusammenhang mit rückwirkend befristeten Anerkenntnissen in der Berufsunfähigkeitsversicherung empfiehlt es sich, fachkundigen Rat einzuholen. Rechtsanwalt Bernhard von Boehn, Fachanwalt für Versicherungsrecht, steht Ihnen mit seiner langjährigen Erfahrung zur Seite. Er bietet eine kostenlose Vorprüfung Ihres rückwirkend befristeten Leistungsanerkenntnisses an und berät Sie umfassend über mögliche rechtliche Schritte.
Fazit
Die Entscheidung des BGH schafft Klarheit hinsichtlich der Zulässigkeit rückwirkend befristeter Anerkenntnisse in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Versicherungsnehmer sollten ihre Rechte kennen und bei Unklarheiten oder Zweifeln rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass sie die ihnen zustehenden Leistungen in vollem Umfang erhalten. Rechtsanwalt Bernhard von Boehn steht Ihnen dabei als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.