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Verkehrsrecht: LG Mainz: Luxus-Minderwert bei Luxusfahrzeug

Das LG Mainz Schadensregulierungsgrundsätze, für Luxusfahrzeug wie zum Beispiel ein Ferrari nicht nach den in der Kfz-Branche üblicherweise bei Massenfahrzeugen zugrunde gelegten Berechnungsmethoden (etwa Hamburger Modell) nicht ausgerechnet werden kann. Diese Methoden berücksichtigen die Sonderkonstellation eines Liebhaberfahrzeugs nicht. Bei einem Luxusfahrzeug ist die Höhe der Reparaturkosten nicht als taugliches Kriterium für die hohe Höhe des unfallbedingten Minderwerts heranzuziehen. Damit das Fahrzeug trotz Unfallschaden noch verkäuflich ist, muss man mit einem hohen Preisnachlass rechnen. Das Gericht folgt der überzeugenden Berechnung des Sachverständigen. Dieser hat alle Ferrari-Vertragshändler in Deutschland mittels eines standardisierten Fragebogens befragt. Aus den vier Antworten zum unfallbedingten Minderwert hat der Sachverständige dann das arithmetische Mittel gebildet.

LG Mainz, Urt. vom 28.10.2022 – 2 O 200/21 –