Verkehrsrecht: AG München: das Werkstattrisiko trägt der Schädiger auch wenn der Geschädigte die Rechnung nicht voll bezahlt hat.
Ein besonderer Fall des „Werkstattrisikos“. Nach der herrschenden Meinung und der Rechtsprechung des BGH es trägt das Werkstattrisiko der Schädiger. Er muss nur die Werkstatt sorgfältig aussuchen, ungerechtfertigte Mehrkosten keine dann ersetzt verlangen. Im konkreten Fall hatte der Geschädigte sein Fahrzeug seiner Vertragswerkstatt übergeben, die ein Gutachten beauftragte. Von den knapp 3900 € Reparaturkosten zahlte…