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Verkehrsrecht: OLG Hamm: 110 Tagessätze wegen Behinderung des Rettungsdienstes

Das OLG Hamm hat die Verurteilung eines Mannes zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 65 Euro und zu 4 Monaten Fahrverbot wegen Behinderung eines Rettungsdienstes bestätigt.

Es kam am 24.09.2019 in Ibbenbüren zu einem Unfall einer älteren Radfahrerin, bei dem diese sich eine stark blutende Kopfverletzung zuzog. Am Unfallort fanden sich mehrere Ersthelfer, die Polizei, der Angeklagte und sodann der Rettungsdienst ein. Ein Ersthelfer hatte sein Auto auf der Fahrbahn abgestellt, die sodann eintreffende Polizei ihren Streifenwagen schräg gegenüber. Durch die verbleibende Lücke konnte der Verkehr einspurig mit kleineren Rückstaus in beide Fahrtrichtungen hindurchfließen.

Der Angeklagte näherte sich der Unfallstelle mit seinem Wagen kurz vor dem ihm mit Blaulicht und Signalhorn entgegenkommenden Rettungswagen. Obwohl der Angeklagte die mit einer blutenden Kopfverletzung am Boden liegende Radfahrerin und den herannahenden Rettungswagen sah, hielt er neben dem auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug des Ersthelfers an und beschwerte sich über das dort stehende Fahrzeug. Den dadurch für den Rettungswagen versperrten Weg zur Unfallstelle gab er erst nach mehrmaliger Aufforderung durch die Polizeibeamten frei und fuhr ein Stück weiter. Vor dem nunmehr ohne Signalhorn weiterfahrenden Rettungswagen öffnete der Angeklagte seine Fahrertür, so dass der Rettungswagen erneut stoppen musste. Erst auf ein Signal mit dem Martinshorn schloss der Angeklagte die Fahrertür wieder, so dass der Rettungswagen zu der verletzten Frau vorfahren konnte.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist das Verhalten des Angeklagten vom Amtsgericht zu Recht als eine dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gleichstehende Straftat nach § 115 Abs. 3 StGB gewertet worden. Danach wird wie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bestraft, wer bei Unglücksfällen Hilfeleistende eines Rettungsdienstes durch Gewalt behindert.

Schließlich hat der Strafsenat das verhängte Fahrverbot von vier Monaten trotz der langen Zeitspanne bis zum Urteil (das Verfahren war zunächst eingestellt worden) bestätigt, da der Angeklagte sein Fahrzeug in schwerwiegender Weise im Straßenverkehr missbraucht habe und es des Fahrverbots als zusätzlichem Denkzettel bedürfe.

Gericht/Institution: OLG Hamm
Erscheinungsdatum: 29.03.2022
Entscheidungsdatum: 10.03.2022
Aktenzeichen: III-4 RVs 2/22

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 29.03.2022