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Verkehrsrecht Verischerungsrecht: BGH: Kündigung der Vollkaskoversicherung durch Ehegatten wirksam

Der BGH hat entschieden, dass ein Ehegatte die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen kann.

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für ein auf ihren Ehemann zugelassenes Fahrzeug der Marke BMW. Mit einem vom Ehemann unterzeichneten Schreiben vom 22.12.2014 wurde die Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug zum 01.01.2015 gekündigt. Die Beklagte fertigte daraufhin einen – die Vollkaskoversicherung nicht mehr enthaltenden – neuen Versicherungsschein und erstattete überschießend geleistete Beiträge. Das versicherte Fahrzeug wurde am 05.10.2015 bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf insgesamt 12.601.28 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Mit Schreiben vom 14.01.2016 widerrief die Klägerin die Kündigung der Vollkaskoversicherung.
Das Landgericht hatte die Klage, mit der die Klägerin von der Beklagten Versicherungsleistungen in Höhe der Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung i.H.v. 300 Euro, insgesamt also 12.301,28 Euro sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 958,18 Euro begehrt, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte ihre Berufung zurückgewiesen. Beide Gerichte haben ihre Entscheidungen auf die Regelung des § 1357 BGB gestützt. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der vom OLG Stuttgart zugelassenen Revision.

Der BGH bestätigte das Urteil des Landherichts erneut.

BGH meint, kann § 1357 BGB, wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen, auch für die Kündigung einer Vollkaskoversicherung gelten. Das BGB kenne zwar keine generelle gesetzliche Vertretungsmacht unter Ehegatten. Die vom Ehegatten des Versicherungsnehmers ausgesprochene Kündigung könne aber gemäß § 1357 BGB wirksam sein. Voraussetzung hierfür sei zunächst, dass auch der Abschluss des Versicherungsvertrages ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes der Familie darstelle. Das wiederum richte sich nach dem individuellen Zuschnitt der Familie. Danach könne auch der Abschluss einer Vollkaskoversicherung in den Anwendungsbereich des § 1357 Abs. 1 BGB fallen, sofern ein ausreichender Bezug zum Familienunterhalt vorliege. Ein solcher Bezug sei nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen hier gegeben. Bei dem versicherten Pkw handele es sich um das einzige Fahrzeug der fünfköpfigen Familie. Hinzu komme, dass der Pkw auf den Ehemann zugelassen gewesen sei und sich die zu zahlenden Monatsprämien für die Vollkaskoversicherung von rund 145 Euro bezogen auf die Bedarfsdeckung der Familie noch in einem angemessenen Rahmen bewegten, weshalb auch keine vorherige Verständigung der Ehegatten über den Abschluss der Vollkaskoversicherung erforderlich erschienen sei. Falle der Abschluss des Versicherungsvertrages unter § 1357 Abs. 1 BGB, begründe die hieraus folgende Mitberechtigung für beide Ehegatten die Stellung von Gesamtgläubigern. Zwar könnten Gesamtgläubiger eine Kündigung grundsätzlich nur gemeinsam aussprechen, diese Rechtsfolge werde aber von der Regelung des § 1357 Abs. 1 BGB überlagert. So wie es den Eheleuten danach möglich sei, für und gegen ihre jeweiligen Partner Rechte und Pflichten zu begründen, müsse es ihnen spiegelbildlich erlaubt sein, sich hiervon auch mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen. Das gelte schließlich unabhängig davon, ob der das Gestaltungsrecht ausübende Ehegatte auch derjenige gewesen sei, der die Verpflichtung des anderen Ehegatten über § 1357 Abs. 1 BGB ursprünglich begründet habe. Die Klägerin habe die Kündigung auch nicht einseitig widerrufen können, weil diese als rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt zur Folge gehabt habe.

Vorinstanzen
LG Ellwangen, Urt. v. 29.07.2016 – 3 O 78/16
OLG Stuttgart, Urt. v. 12.01.2017 – 7 U 143/16

Gericht/Institution: BGH
Erscheinungsdatum: 28.02.2018
Entscheidungsdatum: 28.02.2018
Aktenzeichen: XII ZR 94/17

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 42/2018 v. 28.02.2018

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