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Arbeitsrecht / Versicherungsrecht: BAG: Entgeltumwandlung: Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis

Bloße Geldbedarf rechtfertigt keine Kündigung einer Direktversicherung im Wege der Entgeltumwandlung, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält.

Der Kläger schloss mit der beklagten Arbeitgeberin im Jahr 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Danach war die Arbeitgeberin verpflichtet, jährlich ca. 1.000 Euro in eine zugunsten des Klägers bestehende Direktversicherung, deren Versicherungsnehmerin sie ist, einzuzahlen. Die Versicherung, die von der Arbeitgeberin durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Kündigung des Versicherungsvertrages, weil er sich in einer finanziellen Notlage befinde.
Das ArbG Siegburg hatte die Klage abgewiesen, das LArbG Köln hatte die Berufung zurückgewiesen.

Das BAG hat die Revision zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BAG hat der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung diene dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.

Vorinstanz
ArbG Siegburg, Urt. v. 19.11.2014, 4 Ca 981/14
LArbG Köln, Urt. v. 08.07.2016 – 9 Sa 14/16

Gericht/Institution: BAG
Erscheinungsdatum: 26.04.2018
Entscheidungsdatum: 26.04.2018
Aktenzeichen: 3 AZR 586/16

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 21/2018 v. 26.04.2018

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