Das Maßregelverbot nach § 612a BGB
Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern genießen in vielen Fällen Sonderregelungen im Arbeitsrecht. Doch auch hier gibt es Grenzen, wenn es um den Kündigungsschutz geht. Ein zentrales Schutzinstrument ist das Maßregelverbot nach § 612a BGB, das Arbeitnehmern auch in Kleinbetrieben einen gewissen Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen bietet. Rechtsanwalt Bernhard von Boehn erläutert, warum das Maßregelverbot eine wichtige Rolle spielt und wie Arbeitnehmer ihre Rechte durchsetzen können.
Was ist das Maßregelverbot?
Das Maßregelverbot nach § 612a BGB untersagt es dem Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer zu benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Konkret bedeutet dies: Kündigt ein Arbeitgeber beispielsweise, weil der Arbeitnehmer rechtmäßige Ansprüche geltend macht oder auf sein Recht auf Meinungsäußerung besteht, so verstößt dies gegen das Maßregelverbot.
Auch in Betrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmern, die nicht unter den allgemeinen Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) fallen, bleibt das Maßregelverbot ein wirksamer Schutzmechanismus. Es wird hier nicht durch die Regelungen der §§ 1 bis 10 KSchG verdrängt.
Das Maßregelverbot im Kleinbetrieb
Während in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern der Kündigungsschutz nach dem KSchG (§ 1 Abs. 1 KSchG) umfassend greift, fallen Kleinbetriebe (§ 23 Abs. 1 KSchG) nicht unter diese Regelungen. Dennoch gilt das Maßregelverbot uneingeschränkt. Es ist in diesen Fällen besonders relevant, da Arbeitnehmer in Kleinbetrieben häufig mit weniger rechtlichem Schutz konfrontiert sind.
Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb mit sieben Mitarbeitern fordert ausstehende Gehaltszahlungen ein. Der Arbeitgeber kündigt daraufhin mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis sei „zerrüttet“. Eine solche Kündigung kann als Verstoß gegen das Maßregelverbot nach § 612a BGB angegriffen werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Forderung und der Kündigung nachweisbar ist.
Rechtsfolgen eines Verstoßes
Wenn eine Kündigung gegen das Maßregelverbot verstößt, kann sie als rechtswidrig eingestuft werden. Die Folge:
- Unwirksamkeit der Kündigung: Auch ohne den allgemeinen Kündigungsschutz kann der Arbeitnehmer eine Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vor dem Arbeitsgericht beantragen.
- Schadenersatz: Zusätzlich können Ansprüche auf Schadenersatz bestehen, wenn dem Arbeitnehmer durch die Kündigung ein finanzieller Nachteil entsteht.
Beweislast
Die Beweislast ist im Zusammenhang mit § 612a BGB von zentraler Bedeutung:
- Der Arbeitnehmer muss Indizien vortragen, die eine Kausalität zwischen der Kündigung und der Ausübung seiner Rechte vermuten lassen.
- Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass die Kündigung aus anderen, sachlichen Gründen erfolgte.
Unterstützung durch Rechtsanwalt Bernhard von Boehn
Rechtsanwalt Bernhard von Boehn verfügt über umfangreiche Erfahrung im Arbeitsrecht und hat zahlreiche Fälle erfolgreich begleitet, in denen Arbeitnehmer im Kleinbetrieb zu Unrecht gekündigt wurden. Er setzt sich dafür ein, dass das Maßregelverbot durchgesetzt wird und Arbeitnehmer zu ihrem Recht kommen.
Fazit
Das Maßregelverbot nach § 612a BGB ist ein wirksames Instrument zum Schutz von Arbeitnehmern, auch in Kleinbetrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern. Es bietet eine wichtige rechtliche Grundlage, um ungerechtfertigte Kündigungen anzugreifen und das Arbeitsverhältnis zu schützen.
Wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren möchten oder Fragen zu Ihren Rechten haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Bernhard von Boehn mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns und lassen Sie uns gemeinsam für Ihre Rechte einstehen!