Arbeitsrecht für Arbeitnehmer
Rechtsanwalt Bernhard von Boehn ist seit August 2000 Fachanwalt für Arbeitsrecht und versteht sich als Arbeitnehmeranwalt und deren Prozeßvertreter vor den Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht. Er ist bundesweit tätig und nimmt die Termine persönlich war.
Erfahrung im Arbeitsrecht
Zuvor hatte er bereits seit 1984 als stellvertretender Rechtsamtsleiter der Stadt Celle die britischen, französischen und amerikanischen Streitkräfte in Arbeitsgerichtsprozessen vertreten und die Stadt Celle selbst. Bei dieser Tätigkeit hat von Boehn erfahren, wie ein Arbeitgeber denkt. Denn er hat nur die Arbeitgeberseite vertreten und in einer „mittelständigen Unternehmung“ gearbeitet. Anders als von Arbeitgeberseite behauptet, ist der Arbeitsgerichtsprozeß auf der Beklagtenseite leicht zu führen. Die Prozesse werden außergerichtlich vorbereitet. Der Sachverhalt wird z. B. bei betrieblichen Kündigungen selbst vorbereitet. Oder er wird z.B. im Fall der verhaltensbedingten Kündigung außergerichtlich ermittelt. Die Erfolgsaussichten lassen sich genau bestimmen.
Arbeitsgerichtsprozesse auf der Seite des Arbeitnehmers
Anders auf Arbeitnehmerseite: Außergerichtliche Einigungen eine seit der Agenda 2010 kaum möglich. Zu stark fühlen sich Arbeitgeber. Der Gang zu den Gerichten wird dem Arbeitnehmer aufgezwungen, will er nicht auf seine Ansprüche verzichten. Eingruppierungsklagen lassen sich auf Arbeitnehmerseite kaum gewinnen. Zu umfangreich ist die Darlegungs- und Beweislast. Ähnliches gilt für Entgeltklagen wegen geleiteter Überstunden. Der Arbeitnehmer muß nicht nur die Stunden im einzelnen darlegen sondern auch, daß der Arbeitgeber sie angeordnet hat. Dann sind da noch die Ausschlußfristen und Ausgleichsquittungen.
Nicht zuletzt zeigt sich die Rechtsprechung jenseits der EU-Vorgaben oft arbeitgeberfreundlich. Wohl aus Bequemlichkeit prüft das BAG bei Kettenbefristung nur die letzte Befristung. Die Rechtsprechung des EuGH wird dabei ignoriert.
Seit seiner Zulassung als Rechtsanwalt kann sich von Boehn die Seite aussuchen. Seitdem vertritt er aus Überzeugung die Arbeitnehmerseite, also auch leitende Angestellte oder Organe vor der Kammer für Handelssachen beim Landgericht.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit von Rechtsanwalt von Boehn liegt in der Prozeßführung und das seit über 30 Jahren in ungezählten Prozessen überwiegend vor dem Arbeitsgericht Hannover und dem Landesarbeitsgericht Hannover.
Innerhalb des Arbeitsrechts hat sich Rechtsanwalt von Boehn auf Kündigungsschutz, betriebliche Altersvorsorge, AGB und Befristungskontrolle spezialisiert. Dabei ist zu bemerken, daß er regelmäßig an wissenschaftlichen Seminaren bei Prof. Preis, Autor des Klassikers „Der Arbeitsvertrag“ und bei Dr. Kiel, Bundesrichter im 7. Zivilsenats des Bundesarbeitsgerichts, zuständig für Befristungskontrolle, teilnimmt. Gerade die Seminare bei diesen beiden Referenten zeigen die aktuellen und zukünftigen Entscheidungstendenzen in Rechtsprechung und Literatur auf.
Als Fachanwalt für Versicherungsrecht ist er zudem der Spezialist für die private betriebliche Altersvorsorge. Diese erfolgt in der Regel durch eine vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung auch Direktversicherung genannt. Aber es können sich auch Rechtsstreitigkeiten bei Pensionszusagen für Führungskräfte ergeben, die durch eine Rückdeckungslebensversicherung abgesichert werden. Die von den Versicherern vorformulierten Verträge sind nicht immer wirksam.
Zusammengefaßt:
- Vertretung von Arbeitnehmern, Selbständigen, freien Mitarbeitern, Geschäftsführern und Vorständen in Prozessen vor den Arbeits- und Landgerichten, Landesarbeits- und Oberlandesgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
- Gestaltung und Überprüfung von Arbeits- und Dienstverträgen und Aufhebungsverträgen
- Abberufung von Organmitgliedern
- Kündigungsschutz einschließlich leitende Angestellte und Organe (Geschäftsführer und Vorstände)
- Teilzeit und Befristung
- Betriebliche Altersvorsorge
- Arbeitsvertragliche Klauseln
- Entgelt
- Zeugnis
- Allgemeine Gleichbehandlung (AGG)
- Betriebsübergang (§ 613a BGB)
- Arbeitsrecht in der Insolvenz
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